Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Verbot des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 9 EStG auch für Steuerpflichtige mit hohen Vermögensverwaltergebühren verfassungsrechtlich zulässig ist – selbst bei über dem Sparerpauschbetrag liegenden Aufwendungen (Az. VIII B 79/24).
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Anleger, im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ein, die unter das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG fallen. § 20 Abs. 9 EStG schließe einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell aus – nur der Sparerpauschbetrag werde berücksichtigt. Der Kläger argumentierte, dass das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße, insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022 S. 742, Tz. 93 und 95) anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten.
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück. Sie sahen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung und auch keine verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen könne. Das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG sei auch gegenüber Anlegern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge.
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