Im Streitfall war eine Erblasserin an einer GmbH & Co. KG beteiligt und hatte noch eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft. Für jeden Gesellschafter wurde neben dem Kommanditeinlagekonto auch ein Darlehenskonto geführt. Auf diesem Darlehenskonto war eine Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin und in der Sonderbilanz der Erblasserin entsprechend eine Forderung gegenüber der Gesellschaft (Klägerin) ausgewiesen.
Das Finanzgericht Münster hat zu der Frage Stellung genommen, ob diese Darlehensforderung bei der Bewertung der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer wertmindernd verrechnet werden darf. Es entschied, dass bei der Bestimmung der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes die im Sonderbetriebsvermögen der Erblasserin ausgewiesenen Gesellschafterdarlehensforderungen nicht nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden können (Az. 3 K 99/23 F).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 21/25 anhängig.
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